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Satzung der Volkshochschule Wilster e.V.
§ 1
Name, Eintragung und Sitz
Der Verein führt den Namen “Volkshochschule Wilster e.V.”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sein Sitz ist Wilster.
Die Volkshochschule ist Mitglied des Landesverbandes der Volkshochschulen Schleswig-Holstein E.V. und des Volkshochschulvereins Kreis Steinburg - Kreisvolkshochschule E.V.
§ 2
Aufgabe
(1) Die Volkshochschule dient der Jugend- und Erwachsenenbildung. Sie hat die Aufgabe, ihre Hörer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen. Sie soll insbesondere durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Vorlesungen, Einzelvorträge und Studienfahrten Kenntnisse für Leben und Beruf vermitteln. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.
(2) Den Hörern erwächst gegenüber der Volkshochschule kein Rechtsanspruch auf Erfüllung der zu Absatz 1 genannten Aufgaben.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten. Überschüsse werden nicht erzielt. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch irgendwelche Zuwendungen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche (Persönliche Mitglieder) sowie Personenvereinigungen und juristische Personen (Korporative Mitglieder), die die Volksbildungsarbeit fördern wollen, werden.
(2) Korporative Mitglieder haben die Rechte und Pflichten von persönlichen Mitgliedern.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres (§18) erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie drei Monate vor Ende des Rechnungsjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand bleibt oder ein sonstiger wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§ 7
Beiträge
(1) Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.
(2) Der Beitrag der korporativen Mitglieder darf den für die persönlichen Mitglieder festgesetzten Betrag nicht unterschreiten.
§ 8
Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl von drei Vorstandsmitgliedern und des Vorsitzenden,
b) die Entlastung des Vorstandes, die für jedes Rechnungsjahr zu erfolgen hat,
c) die Wahl zweier Rechnungsprüfer,
d) die Beschlussfassung über den Haushalt,
e) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
f) die Entscheidung von Angelegenheiten, die ihr durch andere Bestimmungen dieser Satzung zugewiesen sind.
Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen.
§ 10
Einberufung, Vorsitz, Abstimmung und Niederschrift
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung. In dieser ist die Tagesordnung anzugeben. Jede fristgerecht und ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlussfähig. Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsändernde und solche Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
§ 11
Der Vorstand
(l) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer und
4. vier weiteren Mitgliedern, von denen drei von der Stadt Wilster, dem Amt Wilstermarsch und dem Schulverband Wilstermarsch benannt werden.
(2) Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes (§9) werden auf drei Jahre gewählt.
(3) Der Vorsitzende ist zugleich Leiter der Volkshochschule.
(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Aufwandsentschädigung, die vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 12
Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach § 9 oder der Vorsitzende nach § 14 allein zu entscheiden hat.
(2) Er führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Er legt die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Tätigkeit der einzelnen Organe des Vereins fest.
(3) Er stellt den Arbeitsplan auf und wählt die Mitarbeiter aus.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 13
Vorstandssitzungen und Beschlüsse
Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von einem Drittel der Vorstandsmitglieder zu Sitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Beschluss wird in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden und dem mit der Schriftführung beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 14
Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und verfügt über die Haushaltsmittel.
§ 15
Dozenten
(1) Die Dozenten der Volkshochschule sind nebenamtlich tätig. Sie werden jeweils für ein Semester als freie Mitarbeiter durch Lehrauftrag verpflichtet. Die Honorarrichtlinien werden vom Vorstand festgesetzt.
(2) Die Dozenten sind in der Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen an keine Anweisungen gebunden. Sie haben ihre Tätigkeit aber auf die Aufgaben der Volkshochschule auszurichten.
(3) Die Dozenten werden nach Bedarf vom Vorsitzenden zu einer Dozentenversammlung zusammengerufen, in der die Arbeit der Volkshochschule und deren künftige Gestaltung zur Aussprache stehen.
§ 16
Hörer
Ordentliche Teilnehmer (Hörer) an den Veranstaltungen der Volkshochschule kann jeder werden,der das 15. Lebensjahr vollendet hat und eine Hörerkarte erwirbt. In Ausnahmefällen kann eine Gasthörerschaft gewährt werden. Der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule wird auf Wunsch bescheinigt. Der Hörer hat während der Veranstaltungen selbst auf sein Eigentum zu achten. Für Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum übernimmt der Verein keine Haftung. Die in den Veranstaltungsgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Hörer verbindlich. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung oder bei sonstigen ungebührlichem Verhalten kann der Leiter den Hörer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme ausschließen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Gebühren besteht.
§ 17
Gebühren
Für die Teilnahme (Eintragung und Belegung) an Veranstaltungen der Volkshochschule sind in der Regel Gebühren zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird und im Arbeitsplan angegeben ist.
§ 18
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 19
Rechnungsprüfung
Buchführung und Rechnungslegung richten sich nach den in den Bewilligungsbedingungen und Richtlinien der Landesregierung und des Landesverbandes der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins E.V.gegebenen Vorschriften. Neben der Rechnungsprüfung durch das Kultusministerium sind Buchführung und Rechnungslegung durch die Rechnungsprüfer des Vereins auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die Berichte der Prüfer sind der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
§ 20
Vermögensbindung nach Auflösung
Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Stadt Wilster und das Amt Wilstermarsch zu gleichen Teilen. Diese haben es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 21
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für Wilster zuständige Amtsgericht.
Wilster, den 13. Februar 1990
E-Mail: info@vhs-wilster.de
Bankverbindung:
Sparkasse Westholstein
IBAN:
DE73 2225 0020 0070 0043 48
Geschäftsführerin:
Sabine Kolz
Klosterhof 31
25554 Wilster
privat: 04823 9224940
Vorstand:
Leiter und Vorsitzender:
Stephan Brüggemann, Beidenfleth
Stellvertretende Vorsitzende:
Kerstin Scheer, Itzehoe
Beisitzerin:
Tina Peters, Wilster
Weitere Vorstandsmitglieder:
Ein/e VertreterIn der Stadt Wilster, des Amtes Wilstermarsch und des Schulverbandes Wilstermarsch
Mitgliedschaft
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